Satzung

Afghanischer Kulturverein e.V. Lippe

Abschnitt 1 (Vorwort)
§ 1 Zielsetzung und Gemeinnützigkeit
(1) Ziel des afghanischen Kulturvereins ist die Harmonie und Verständigung unter den Afghanen zu fördern. Ziel ist auch die Unterstützung und Vorstellung der kulturellen und traditionellen Gegebenheiten Afghanistans, die Förderung und Unterstützung der afghanischen Sprachen und Unterstützung der afghanischen Landleute beim Lösen Ihrer Probleme.
(2) Der Afghanischen Kulturverein ist ein Unabhängiger Verein und an keine politischen oder religiösen Gruppierungen gebunden. Der Verein führt seine Aktivitäten frei von jedweder politischen, ethnischen, gesellschaftlichen oder religiösen Zugehörigkeit durch.
(3) Der Verein dient der Volkverständigung sowie der kulturelle Austausch zwischen Deutschen und Afghanen.
(4) Der Verein erfolgt Gemeinnützige Ziele und bemüht, die Harmonie und Verständigung unter den Afghanen zu fördern und die afghanische Tradition zu wahren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Abschnitt 2
§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Afghanischer Kulturverein“ mit dem Zusatz “e.V.“ nach Eintragung.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Detmold und soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
(3) Das Geschäfts Jahr ist das Kalenderjahr.
§3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
(1) (Etwaige Gewinne) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Sie erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie Wirtschaftliche Zwecke.
(4) Es darf keine Person durch (Verwaltungsaufgaben) Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecks in Sinne der Satzung zu verwenden.
Das Vermögen des Vereins fällt an “Ärzte ohne Grenzen e.V. “, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwendet hat.
§4 Postanschrift, Bankverbindung und Siegel (Stempel)
Der Vorstand und die Kommissionsmitglieder bestimmen die Postanschrift, Bankverbindung und Siegel (Stempel) des Vereins.
§5 Behördengänge
Der Verein ist bemüht bei sprachlichen und amtlichen Problemen den Afghanen zu helfen, diese zum Beispiel bei Behördengängen zu begleiten.
§6 Jugendarbeit
Hilfestellung für Afghanischen jugendliche, sich mit ihrer Geschichte, Kultur und Tradition vertraut zu machen.
§7 Kultur
Förderung der afghanischen Kultur sowie dessen Vorstellung nach außen. Darüber hinaus bemüht sich der Verein die deutsche Kultur den Afghanen nahe zu bringen.
§8 Informationen über Afghanistan
Hilfestellung, insbesondere für Afghanen sich über die aktuellen Ereignisse in Afghanistan sachlich und der Wahrheit entsprechend informieren zu können.
§9 Unterstützung des Vereins
Ideelle und materielle Unterstützung des Vereins durch andere gemeinnützige und humanitäre Institutionen.
§10 Unterstützung der Vereinsmitglieder
Unterstützung (moralische und materielle) der in Not geratenen und unterstützungsbedürftigen Vereinsmitglieder, insbesondere bei der Bestattung und der Trauerfeier, falls das Vereinsbudget dies erlaubt und der Vorstand und die Kommissionsmitglieder es genehmigen.
§11 Feiertage
Der Verein organisiert Veranstaltungen und richtet Feierlichkeiten aus zu nationalen, religiösen und kulturellen Feiertagen.
§12 Sprachkurse
Der Verein unterstützt für afghanische Kinder und Familien das organisieren von Kursen in nationalen afghanischen Sprachen und Deutsch.

Abschnitt 3 (Mitgliedschaft)
§13 Aufnahme
Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und das 18.Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheiden der Vorstand und die Kommissionsmitglieder.
§14 Beitritt und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Beitritt des Mitgliedes ist schriftlich zu beantragen
(2) Der Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
(3) Der Freiwillige Austritt des Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu beantragen. Bei Austritt werden die geleisteten Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Vorschriften des Vereins verstößt, wird mit Stimmenmehrheit des Vorstandes und der Kommissionsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen, wobei ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt wird, um sich zu den Vorwürfen zu äußern.
§15 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte.
§16 Mitgliederbeiträge
Mitgliederbeiträge werden monatlich entrichtet. Die Höhe des Beitrages beträgt monatlich 10,- -Euro (Einzelpersonen oder Familien). Der Aufnahmebeitrag beträgt 50,- -Euro.

Abschnitt 4 (Aufbau)
§17 Organe
Der Verein besteht ausfolgenden Organen:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kommissionen
§18 Mitgliedversammlung
(1) Die Mitgliedversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit Entscheidungsbefugnissen.
(2) Die Mitgliedversammlung tritt einmal im Halbjahr zusammen.
(3) Die Einberufung zur Mitgliedversammlung geschieht schriftlich durch den Vorstand und die Kommissionsmitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zweidrittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlussfähigkeit kann durch den Vorstand und die Kommissionen eine zweite Versammlung einberufen werden. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich erfolgen. Die zweite Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Entscheidungen wird protokolliert und vom Vorstand und dem Versammlungspräsidenten unterschrieben.
(6) Außerordentliche Mitgliedversammlungen werden vom Vorstand und den Kommissionsmitgliedern einberufen.
§19 Rechte der Mitgliedversammlung
Die Mitgliedversammlung ist befugt bzgl. Sämtlichen Bereiche des Vereins Entscheidungen zu treffen, insbesondere zu folgenden Bereichen:
a) Veränderung und Verabschiedung der Satzung mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
b) Wahl des Vorstandes und der Kommissionsmitglieder.
c) Entlassung des Vorstandes und der Kommissionsmitglieder.
d) Entscheidungen bzgl. Auflösen des Vereins und Vereinsvermögens mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
§20 Vorstand und Kommissionsmitglieder
(1) Der Vorstand und die Kommissionsmitglieder sind zwischen den Einberufungen der Mitgliedversammlungen das oberste Organes Vereins.
(2) Der Vorstand (Vorsitzender und Stell.Vorsitzender) und die Kommissionen bestehen aus insgesamt drei Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26BGB) vom Vorstandvorsitzenden und vom Stell.Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird jährlich neu gewählt und die Kommissionen werden von der Mitgliedversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand und die Kommissionsmitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes und der Kommissionsmitglieder im Amt.
(4) Der Vorstand und die Kommissionsmitglieder tagen gewöhnlich Viertel jährlich. Eine außerordentliche Tagung erfolgt je nach Bedarf.
(5) Vereinsgründer wählen in ihrer ersten Sitzung den Vorstand (Vorsitzender und stell.Vorsitzender) und alle Kommissionsmitglieder.
(6) Der Vorstand und die Kommissionsmitglieder sind der Mitgliedversammlung gegenüber verpflichtet ihre Aktivitäten vorzutragen.
§21 Organisationskommission
Zwischen den Sitzungen des Vorstandes und der Kommissionsmitglieder führt sie, nach Absprache mit dem Vorstandvorsitzenden oder dessen Stellvertreters, die Vorbereitungen und Organisation der Feierlichkeiten aus.

Abschnitt 5 (Allgemeines)
§22 Finanzen
Der Verein bezieht seine finanziellen Einkünfte ausfolgenden Quellen:
a) Mitgliederbeiträge und deren Spenden
b) Spenden anderer Personen und Institutionen
c) Einkünfte im Rahmen von Veranstaltungen und ähnlichen Aktivitäten
d) Der Vorstand und die Kommissionsmitglieder entscheiden über die Annahme der Spenden und deren gesetzliche Verwendung.
e) Finanzielle Angelegenheiten werden vom Vorstand und den Kommissionsmitgliedern geregelt und beschlossen.
f) Einmal Jährlich findet eine Kassenprüfung durch mindestens einen Kassenprüfer(m/W) statt.
§23 Zur Satzung
Diese Satzung besteht aus 23 Paragraphen unterteilt in fünf Abschnitten. Die Satzung errichtet in der Gründerversammlung des Vereins am 04.02.2007 in Detmold